Volkschor Thalia 1903

Frankfurt am Main - Zeilsheim e.V.

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Satzung

§ 1 - NAME UND SITZ DES VEREINS

Der im Jahr 1903 gegründete Verein führt den Namen Volkschor THALIA 1903, Frankfurt am Main – Zeilsheim e.V.. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main – Zeilsheim. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 - ZWECK DES VEREINS

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 - MITGLIEDER

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Singende Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 - PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die Singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen.

§ 5 - BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod, durch Streichung oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Bei Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft sofort.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied eine angemessene Frist einzuräumen, damit es Gelegenheit zur Rechtfertigung hat. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch Einschreibebrief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen und/oder mit seiner Beitragsverpflichtung mehr als sechs Monate im Verzug ist.

§ 6 - VERWENDUNG DER FINANZMITTEL

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.

§ 7 - ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 - DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Beschlüsse werden durch den Schriftführer protokolliert und unterschrieben. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  2. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  7. Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9 - DER VORSTAND

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem Beirat, gebildet aus fünf Mitgliedern des Chores. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen, unabhängig davon, ob es sich um selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit handelt, können zu Vermeidung von Interessenskonflikten nicht als Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  1. der/die Vorsitzende
  2. der/die stellvertretende Vorsitzende
  3. der/die Schriftführer/in
  4. der/die Kassenführer/in

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.. Die Amtszeit der einzelnen Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Um eine Kontinuität in der Vereinsführung zu gewährleisten, werden die Mitglieder des Vorstandes in folgendem Rhythmus gewählt:

In Jahren mit gerader Endziffer:

  • Der/die Vorsitzende
  • Der/die Schriftführer(in)
  • Zwei Beisitzer(innen)
  • Ein Kassenprüfer

In Jahren mit ungerader Endziffer:

  • Der/die stellvertretende Vorsitzende
  • Der/die Kassierer(in)
  • Drei Beisitzer(inen)
  • Ein Kassenprüfer

Eine Wiederwahl ist möglich. Chorleiter werden durch den Vorstand berufen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 - DAS GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 - AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke noch vorhandene Vermögen fällt – nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt an die Stadt Frankfurt am Main – die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Zeilsheim zu verwenden hat.

§ 12 - INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 9. Oktober 2004 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden. Die bisher gültige Satzung vom 14. März 1987 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

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